Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-18, 3 U 66/14

3 U 66/14Tribunal supérieur18 juin 2014

Regest

1. Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften stellen einen Wegweiser für den medizinischen Standard dar. Weicht die Beurteilung des Sachverständigen von einer solchen Leitlinie ab, so bedarf dies einer nachvollziehbaren Begründung. Hierfür genügt die Berufung auf die eigene Expertenmeinung alleine nicht. 2. Hat das Gericht gem. § 412 Abs. 1 ZPO einen neuen Sachverständigen beauftragt, weil es das Gutachten des ersten Sachverständigen für ungenügend erachtet hat, so ist es im Regelfall nicht verpflichtet, den früheren Sachverständigen zum Zwecke der Gegenüberstellung mit dem neuen Sachverständigen zu einem weiteren Termin zu laden, wenn der frühere Sachverständige bereits in einem ersten Termin mündlich angehört worden ist und dabei die berechtigten Zweifel an seinem Gutachten nicht hat ausräumen können.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 66/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-18

Aktenzeichen: 3 U 66/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0618.3U66.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BGB § 249; ZPO §§ 286, 412

Leitsätze

Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften stellen einen Wegweiser für den medizinischen Standard dar. Weicht die Beurteilung des Sachverständigen von einer solchen Leitlinie ab, so bedarf dies einer nachvollziehbaren Begründung. Hierfür genügt die Berufung auf die eigene Expertenmeinung alleine nicht.

Hat das Gericht gem. § 412 Abs. 1 ZPO einen neuen Sachverständigen beauftragt, weil es das Gutachten des ersten Sachverständigen für ungenügend erachtet hat, so ist es im Regelfall nicht verpflichtet, den früheren Sachverständigen zum Zwecke der Gegenüberstellung mit dem neuen Sachverständigen zu einem weiteren Termin zu laden, wenn der frühere Sachverständige bereits in einem ersten Termin mündlich angehört worden ist und dabei die berechtigten Zweifel an seinem Gutachten nicht hat ausräumen können.

Tenor

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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