Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-03, 1 Vollz (Ws) 135/14

1 Vollz (Ws) 135/14Tribunal supérieur3 juil. 2014

Regest

Zur Rechtswidrigkeit der Unterbringung eines Nichtrauchers gemeinsam mit Rauchern im Strafvollzug.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 135/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-03

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 135/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.1VOLLZ.WS135.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: NiSG § 3 Abs. 4 Nr. 2; StVollzG

Leitsätze

Zur Rechtswidrigkeit der Unterbringung eines Nichtrauchers gemeinsam mit Rauchern im Strafvollzug.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinschaftlichen Unterbringung in einer Gemeinschaft Zelle mit Rauchern begehrt.

Es wird festgestellt, dass die in der Zeit vom 12. September 2013 bis zum 16. September 2013 in der JVA F erfolgte Unterbringung des Betroffenen in einer Gemeinschaftszelle, in der sich rauchende Mitgefangene aufhielten, rechtswidrig gewesen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird weiter zugelassen, soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der während seiner Unterbringung in der JVA Essen erfolgten Versagung einer Waschmöglichkeit für seine Privatwäsche begehrt. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses betreffend die erledigten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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