Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-08, 28 U 66/11

28 U 66/11Tribunal supérieur8 juil. 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 66/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-08

Aktenzeichen: 28 U 66/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0708.28U66.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.03.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Klägerin 52.139,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.380,00 € seit dem 13.04.2007 und aus weiteren 34.759,55 € seit dem 11.05.2009 zu zahlen;

  2. die Klägerin hinsichtlich der im Verfahren OLG Hamm 12 U 104/06 angefallenen Gerichtsgebühren von noch 4.768 freizustellen;

  3. an die Klägerin vorprozessual entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.845,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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