Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-24, 1 RBs 124/14

1 RBs 124/14Tribunal supérieur24 juil. 2014

Regest

1. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einspruchsbeschränkung nach Beginn der Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt. 2. Zur Nichtverwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Eintritt der Tilgungsreife während des Laufs der sog. Überliegefrist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 124/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-24

Aktenzeichen: 1 RBs 124/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.1RBS124.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVG § 29, StPO § 303

Leitsätze

  1. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einspruchsbeschränkung nach Beginn der Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt.

  2. Zur Nichtverwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Eintritt der Tilgungsreife während des Laufs der sog. Überliegefrist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als der Betroffene zu einer Geldbuße von mehr als 500 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von mehr als einem Monat verhängt worden ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

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