Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-24, 24 U 220/12

24 U 220/12Tribunal supérieur24 juil. 2014

Regest

Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d.h. um mehr als 20 % (hier: 2.000,- € Vorschuss, später knapp 9.000,- € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 – 3 OH 72/11, juris [Erhöhung um 20-25%]) – zu erhöhen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 220/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-24

Aktenzeichen: 24 U 220/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.24U220.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: ZPO § 407a Abs. 3 Satz 2; JVEG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4

Leitsätze

Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d.h. um mehr als 20 % (hier: 2.000,- € Vorschuss, später knapp 9.000,- € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 – 3 OH 72/11, juris [Erhöhung um 20-25%]) – zu erhöhen.

Tenor

Die Vergütung des Sachverständigen Prof. T für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin am 12.12.2013 wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

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