5 U 201/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-31, 5 U 201/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-31, 5 U 201/13
5 U 201/13Tribunal supérieur31 juil. 2014
Regest
Eine Privaturkunde erbringt nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde. Ob die abgegebene Erklärung inhaltlich richtig ist, unterliegt der freien Beweiwürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, dass das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 201/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-31
Aktenzeichen: 5 U 201/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0731.5U201.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 416, 286 ZPO
Leitsätze
Eine Privaturkunde erbringt nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde. Ob die abgegebene Erklärung inhaltlich richtig ist, unterliegt der freien Beweiwürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, dass das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird.
Tenor
Die Berufungen der Kläger und der Drittwiderbeklagten gegen das am 27.09.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold werden zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger tragen 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, die weiteren 20 % der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und die Drittwiderbeklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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