15 W 127/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-01, 15 W 127/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-01, 15 W 127/14
15 W 127/14Tribunal supérieur1 août 2014
Regest
Mit der Vorlage einer aufgebotenen Urkunde im Beschwerdeverfahren erledigt sich das Aufgebotsverfahren, wenn der Vorlegende die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, so dass ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 127/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-01
Aktenzeichen: 15 W 127/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0801.15W127.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: FamFG § 477
Leitsätze
Mit der Vorlage einer aufgebotenen Urkunde im Beschwerdeverfahren erledigt sich das Aufgebotsverfahren, wenn der Vorlegende die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, so dass ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Tenor
Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung ihrer Rechte im Aufgebotsverfahren bewilligt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird aufgehoben, soweit die Grundschuldbriefe zu den Grundschulden der ldf. Nrn.. 23 und 24 betroffen sind. In demselben Umfang wird der Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 102.258,38 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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