Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-09, 1 RBs 1/14

1 RBs 1/14Tribunal supérieur9 sept. 2014

Regest

Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 1/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-09

Aktenzeichen: 1 RBs 1/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1RBS1.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 23 Abs. 1a S. 2

Leitsätze

Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Bußgeldverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

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