Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 1 Vollz (Ws) 295/14

1 Vollz (Ws) 295/14Tribunal supérieur11 sept. 2014

Regest

§ 26 SVVollzG NW betrifft sowohl eingehende wie ausgehende Telefonate. In wie weit dem Sicherungsverwahrten zu gestatten ist, von außerhalb der Anstalt zurückgerufen zu werden, richtet sich nach den allgemeinen Regeln, wie sie im Senatsbeschluss vom 01.04.2014 (1 Vollz (Ws) 93/14) dargestellt wurden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 295/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-11

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 295/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.1VOLLZ.WS295.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NW § 26

Leitsätze

§ 26 SVVollzG NW betrifft sowohl eingehende wie ausgehende Telefonate. In wie weit dem Sicherungsverwahrten zu gestatten ist, von außerhalb der Anstalt zurückgerufen zu werden, richtet sich nach den allgemeinen Regeln, wie sie im Senatsbeschluss vom 01.04.2014 (1 Vollz (Ws) 93/14) dargestellt wurden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der im Oktober 2013 erfolgte Widerruf der (generellen) Erlaubnis des Antragsgegners gegenüber den in der Justizvollzugsanstalt C Untergebrachten, sich von Personen außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung zurückrufen zu lassen, wird in Bezug auf den Betroffenen aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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