Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-29, 2 U 39/14

2 U 39/14Tribunal supérieur29 sept. 2014

Regest

Verneint der Verkäufer eines Fahrzeugs auf ausdrückliche Nachfrage des Käufers wahrheitswidrig Mängel, begeht er eine arglistige Täuschung, auch wenn es sich um vergleichsweise geringfügige Mängel handelt. Stellt ein Vertragspartner Fragen, sind diese vollständig und richtig zu beantworten, das gilt selbst für Bagatellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 U 39/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-29

Aktenzeichen: 2 U 39/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0929.2U39.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: § 123 BGB

Leitsätze

Verneint der Verkäufer eines Fahrzeugs auf ausdrückliche Nachfrage des Käufers wahrheitswidrig Mängel, begeht er eine arglistige Täuschung, auch wenn es sich um vergleichsweise geringfügige Mängel handelt. Stellt ein Vertragspartner Fragen, sind diese vollständig und richtig zu beantworten, das gilt selbst für Bagatellen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 04.03.2014 auf Bewilligung von Prozesskastenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs . 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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