3 (s) Sdb. I-10/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 3 (s) Sdb. I-10/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 3 (s) Sdb. I-10/14
3 (s) Sdb. I-10/14Tribunal supérieur7 oct. 2014
Regest
1. Die Strafvollstreckungskammer ist erst dann im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Frage der bedingten Entlassung gem. § 57 StGB befasst, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Stellungnahme bei Gericht eingeht und noch ausreichend Zeit vorhanden ist, um bis zu dem nach § 57 StGB maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. 2. Nur in den Fällen, in denen die Akten dem Gericht erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, in denen eine rechtzeitige Entscheidung im oben genannten Sinne nicht mehr möglich ist, besteht Anlass, den Zeitpunkt des "Befasstseins" entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls vorzulegen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sdb. I-10/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-07
Aktenzeichen: 3 (s) Sdb. I-10/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1007.3S.SDB.I10.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 462a; StGB § 57
Leitsätze
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Die Strafvollstreckungskammer ist erst dann im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Frage der bedingten Entlassung gem. § 57 StGB befasst, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Stellungnahme bei Gericht eingeht und noch ausreichend Zeit vorhanden ist, um bis zu dem nach § 57 StGB maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen.
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Nur in den Fällen, in denen die Akten dem Gericht erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, in denen eine rechtzeitige Entscheidung im oben genannten Sinne nicht mehr möglich ist, besteht Anlass, den Zeitpunkt des "Befasstseins" entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls vorzulegen.
Tenor
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist für die Entscheidungen gemäß § 57 Abs. 1 StGB über die Strafrestaussetzungen aus den Urteilen des Amtsgerichts – Schöffengericht – Bochum vom 22. September 2010 (Aktenzeichen: 29 Ls – 43 Js 367/09 – 32/10) und des Amtsgerichts – Schöffengericht – Geldern vom 21. März 2012 (Aktenzeichen: 7 Ls – 102 Js 368/11 – 69/11) zuständig.
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