Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 15 W 206/14

15 W 206/14Tribunal supérieur14 oct. 2014

Regest

Die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs ist materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung des Rechts. Als solche wird sie nur dann wirksam, wenn sie vor Fristablauf im Grundbuch eingetragen wird. Allein ein beim Grundbuchamt vor Fristablauf eingegangener Eintragungsantrag genügt nicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 206/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-14

Aktenzeichen: 15 W 206/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1014.15W206.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 140; BGB § 877

Leitsätze

Die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs ist materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung des Rechts. Als solche wird sie nur dann wirksam, wenn sie vor Fristablauf im Grundbuch eingetragen wird. Allein ein beim Grundbuchamt vor Fristablauf eingegangener Eintragungsantrag genügt nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro.

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