Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 2 UF 91/14

2 UF 91/14Tribunal supérieur14 oct. 2014

Regest

1. Der Umstand, dass ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, führt nicht zu einer Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht. 2. Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 91/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-14

Aktenzeichen: 2 UF 91/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1014.2UF91.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 27 VersAusglG, 307 ZPO

Leitsätze

Der Umstand, dass ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, führt nicht zu einer Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht.

Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.

Tenor

I.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N bewilligt.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die am 13.03.2014 verkündeten Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten (12 F 288/08 VA und 12 F 288/08 GÜ) wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Stundung der Ausgleichsforderung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.444,94 € festgesetzt, wovon 1.411,20 € auf den Versorgungsausgleich, 59.033,74 € auf den Zugewinnausgleichsanspruch und 5.000,00 € auf den Stundungsantrag entfallen.

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