10 W 71/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-23, 10 W 71/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-23, 10 W 71/14
10 W 71/14Tribunal supérieur23 oct. 2014
Regest
Den nicht am Übergabevertrag beteiligten weichenden Erben kommt im Allgemeinen kein Beschwerderecht zu, da durch die Genehmigung des Hofübergabevertrages kein ihnen zustehendes materielles Recht beeinträchtigt wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 71/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-23
Aktenzeichen: 10 W 71/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1023.10W71.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Normen: HöfeO § 17 Abs. 3, HöfeVfO § 16, GrdstVG §§ 2 ff, LwVG § 9, FamFG § 59 Abs. 1
Leitsätze
Den nicht am Übergabevertrag beteiligten weichenden Erben kommt im Allgemeinen kein Beschwerderecht zu, da durch die Genehmigung des Hofübergabevertrages kein ihnen zustehendes materielles Recht beeinträchtigt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tecklenburg vom 27.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5. als Gesamtschuldner zu 1/3, zu 2/3 trägt die Beteiligte zu 5. diese Kosten allein. Die Beteiligten zu 3., 4. und 5. haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen sie selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.224 € festgesetzt.
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