Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 15 VA 7/14

15 VA 7/14Tribunal supérieur18 nov. 2014

Regest

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich die Beklagte eines Zivilprozesses gegen die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle (hier: betr. eine Bürgschaftsurkunde zum Zweck der Erbringung einer prozessualen Sicherheitsleistung) richtet, ist mangels einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung unzulässig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 7/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-18

Aktenzeichen: 15 VA 7/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.15VA7.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: EGGVG § 24, HintG § 7

Leitsätze

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich die Beklagte eines Zivilprozesses gegen die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle (hier: betr. eine Bürgschaftsurkunde zum Zweck der Erbringung einer prozessualen Sicherheitsleistung) richtet, ist mangels einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung unzulässig.

Tenor

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.

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