Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-24, 5 W 69/14

5 W 69/14Tribunal supérieur24 nov. 2014

Regest

Für die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Schuldners als Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, §§ 758 a Abs. 1, 802 ZPO.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 W 69/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-24

Aktenzeichen: 5 W 69/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1124.5W69.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 758 a, 802 ZPO

Leitsätze

Für die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Schuldners als Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, §§ 758 a Abs. 1, 802 ZPO.

Tenor

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.09.2014 wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.9.2014 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 26.8.2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antraggegner wird verpflichtet, den Generator der Marke L xx SSx, Nr. xxxxx003, an den Gerichtsvollzieher N, I, als Sequester herauszugeben.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000 EUR festgesetzt.

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