1 VAs 55-57/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-27, 1 VAs 55-57/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-27, 1 VAs 55-57/14
1 VAs 55-57/14Tribunal supérieur27 nov. 2014
Regest
1. Für eine Zurückstellung nach § 35 BtMG kann es hinsichtlich der Sicherstellung der Kosten der Therapie ausreichen, wenn diese durch Private übernommen werden und deren Zahlungen hinreichend abgesichert sind. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ablehnt, wenn nur der Beginn der Therapie (konkret: der erste Monat) finanziell durch private Kostenträger abgesichert ist, darüber hinaus aber eine unsichere Fortführungsperspektive besteht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 55-57/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-27
Aktenzeichen: 1 VAs 55-57/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1127.1VAS55.57.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BtMG § 35, EGGVG §§ 23 ff.
Leitsätze
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Für eine Zurückstellung nach § 35 BtMG kann es hinsichtlich der Sicherstellung der Kosten der Therapie ausreichen, wenn diese durch Private übernommen werden und deren Zahlungen hinreichend abgesichert sind.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ablehnt, wenn nur der Beginn der Therapie (konkret: der erste Monat) finanziell durch private Kostenträger abgesichert ist, darüber hinaus aber eine unsichere Fortführungsperspektive besteht.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
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