Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 1 Ws 631/14

1 Ws 631/14Tribunal supérieur9 déc. 2014

Regest

Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 631/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-09

Aktenzeichen: 1 Ws 631/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.1WS631.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 112, EMRK Art. 6 Abs. 1

Leitsätze

Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 StPO), verworfen.

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