Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-19, 14 WF 224/14

14 WF 224/14Tribunal supérieur19 déc. 2014

Regest

1. Der Rechtsmittelzug im VKH-Verfahren kann grundsätzlich nicht weiter gehen als derjenige in der Hauptsache. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VKH mangels Erfolgsaussicht ist daher nicht nur dann unzulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) oder als einstweilige Anordnung gemäß § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790), sondern auch dann, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung keine Beschwerdebefugnis gemäß § 59 FamFG gegeben wäre. 2. (obiter dictum:) In der Sache käme auch für die Anregung eines Angehörigen des betroffenen Kindes, ihn zum Vormund zu bestellen, zur Wahrung seiner Grundrechtsposition eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz in Betracht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 14 WF 224/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-19

Aktenzeichen: 14 WF 224/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1219.14WF224.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

  1. Der Rechtsmittelzug im VKH-Verfahren kann grundsätzlich nicht weiter gehen als derjenige in der Hauptsache. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VKH mangels Erfolgsaussicht ist daher nicht nur dann unzulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) oder als einstweilige Anordnung gemäß § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790), sondern auch dann, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung keine Beschwerdebefugnis gemäß § 59 FamFG gegeben wäre.

  2. (obiter dictum:) In der Sache käme auch für die Anregung eines Angehörigen des betroffenen Kindes, ihn zum Vormund zu bestellen, zur Wahrung seiner Grundrechtsposition eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lübbecke vom 28.08.2014 (12 F 121/14) wird als unzulässig verworfen.

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