Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-23, 27 U 4/14

27 U 4/14Tribunal supérieur23 déc. 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 4/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-23

Aktenzeichen: 27 U 4/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1223.27U4.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 61.059,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 34 Prozent und der Beklagte 66 Prozent.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 31 Prozent und der Beklagte 69 Prozent.

Der Kläger trägt 31 Prozent der Kosten der Streithelferin in der Berufungsinstanz.

Die Streithelferin trägt ihre weiteren Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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