28 U 166/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-23, 28 U 166/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-23, 28 U 166/13
28 U 166/13Tribunal supérieur23 déc. 2014
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 166/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-23
Aktenzeichen: 28 U 166/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1223.28U166.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das am 22.08.2013 verkündete Zweite Teilversäumnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln; das verbleibende Drittel trägt der Beklagte zu 2 allein. Die bis zum 29.09.2014 angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die ab diesem Zeitpunkt entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2 allein. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die beklagten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2 kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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