32 SA 88/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-05, 32 SA 88/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-05, 32 SA 88/14
32 SA 88/14Tribunal supérieur5 janv. 2015
Regest
Die Verpflichtung des Gerichts, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen, begründet keine Amtsermittlungspflicht. Die auf der Grundlage des Klagevortrags durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf den unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, weitergehende Nachforschungen z.B. zur eigenen Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes hat das Gericht nicht durchzuführen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte beinhaltet.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 88/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-05
Aktenzeichen: 32 SA 88/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0105.32SA88.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO
Leitsätze
Die Verpflichtung des Gerichts, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen, begründet keine Amtsermittlungspflicht. Die auf der Grundlage des Klagevortrags durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf den unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, weitergehende Nachforschungen z.B. zur eigenen Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes hat das Gericht nicht durchzuführen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte beinhaltet.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Verden (Aller).
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.