Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 1 Vollz (Ws) 671/14

1 Vollz (Ws) 671/14Tribunal supérieur15 janv. 2015

Regest

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Nichtgewährung von Freistellungstagen nach § 42 StVollzG wegen zu vieler Fehltage ist zunächst ggf. eine Entscheidung über die Anrechnung von Fehlzeiten als Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde zu überprüfen, weiter dann ggf. die Behandlung nicht mehr anrechenbarer Fehlzeiten, welche die Jahresfrist des § 42 StVollzG hemmen oder unterbrechen können.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 671/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-15

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 671/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.1VOLLZ.WS671.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 42

Leitsätze

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Nichtgewährung von Freistellungstagen nach § 42 StVollzG wegen zu vieler Fehltage ist zunächst ggf. eine Entscheidung über die Anrechnung von Fehlzeiten als Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde zu überprüfen, weiter dann ggf. die Behandlung nicht mehr anrechenbarer Fehlzeiten, welche die Jahresfrist des § 42 StVollzG hemmen oder unterbrechen können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

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