1 Vollz (Ws) 671/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 1 Vollz (Ws) 671/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 1 Vollz (Ws) 671/14
1 Vollz (Ws) 671/14Tribunal supérieur15 janv. 2015
Regest
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Nichtgewährung von Freistellungstagen nach § 42 StVollzG wegen zu vieler Fehltage ist zunächst ggf. eine Entscheidung über die Anrechnung von Fehlzeiten als Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde zu überprüfen, weiter dann ggf. die Behandlung nicht mehr anrechenbarer Fehlzeiten, welche die Jahresfrist des § 42 StVollzG hemmen oder unterbrechen können.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 671/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-15
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 671/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.1VOLLZ.WS671.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 42
Leitsätze
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Nichtgewährung von Freistellungstagen nach § 42 StVollzG wegen zu vieler Fehltage ist zunächst ggf. eine Entscheidung über die Anrechnung von Fehlzeiten als Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde zu überprüfen, weiter dann ggf. die Behandlung nicht mehr anrechenbarer Fehlzeiten, welche die Jahresfrist des § 42 StVollzG hemmen oder unterbrechen können.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.
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