Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 2 U 123/14

2 U 123/14Tribunal supérieur15 janv. 2015

Regest

Die übliche Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten darf, richtet sich nach dem Stand der Technik. Genügt ein Fahrzeug nicht dem Stand der Technik, kann ein zivilrechtlicher Mangel vorliegen, auch wenn das Fahrzeug öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen entspricht und z.B. aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr genutzt werden darf.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 U 123/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-15

Aktenzeichen: 2 U 123/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.2U123.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: §§ 434 I 2 Nr. 2 BGB

Leitsätze

Die übliche Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten darf, richtet sich nach dem Stand der Technik. Genügt ein Fahrzeug nicht dem Stand der Technik, kann ein zivilrechtlicher Mangel vorliegen, auch wenn das Fahrzeug öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen entspricht und z.B. aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr genutzt werden darf.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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