Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-19, 1 VAs 87/14

1 VAs 87/14Tribunal supérieur19 janv. 2015

Regest

Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit des Betroffenen besteht. Eine von dem Antragsteller bereits erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaubt keine Zurückstellung nach den §§ 35 ff. BtMG mehr.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 87/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-19

Aktenzeichen: 1 VAs 87/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0119.1VAS87.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: BtMG § 35; EGGVG §§ 23 ff.

Leitsätze

Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit des Betroffenen besteht. Eine von dem Antragsteller bereits erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaubt keine Zurückstellung nach den §§ 35 ff. BtMG mehr.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 22 GNotKG i.V.m.

§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

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