Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-26, 1 VAs 70/15

1 VAs 70/15Tribunal supérieur26 janv. 2015

Regest

Für das Begehren eines Antragstellers auf eine anonymisierte Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE durch das Gericht und alternativ hierzu - entsprechend den Hinweisen auf der Internetseite der Rechtsprechungsdatenbank NRWE - auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 70/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-26

Aktenzeichen: 1 VAs 70/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0126.1VAS70.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23 ff., GVG § 17 a Abs. 2

Leitsätze

Für das Begehren eines Antragstellers auf eine anonymisierte Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE durch das Gericht und alternativ hierzu - entsprechend den Hinweisen auf der Internetseite der Rechtsprechungsdatenbank NRWE - auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben.

Tenor

Für den gestellten Antrag ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Eine Entscheidung des Senats über das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht veranlasst.

Die Sache wird gemäß § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.

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