3 RBs 5/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-27, 3 RBs 5/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-27, 3 RBs 5/15
3 RBs 5/15Tribunal supérieur27 janv. 2015
Regest
Ein Betroffener kann sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder herbeigeführt hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 5/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-27
Aktenzeichen: 3 RBs 5/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0127.3RBS5.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 51 Absatz 1; LZG NRW § 3 Absatz 2; ZPO § 180; BGB § 242
Leitsätze
Ein Betroffener kann sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder herbeigeführt hat.
Tenor
Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
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