34 U 213/12•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-29, 34 U 213/12
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-29, 34 U 213/12
34 U 213/12Tribunal supérieur29 janv. 2015
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 213/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: 34 U 213/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0129.34U213.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 30/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
I.
1. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 30.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 08.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. W Fonds KG, nominal: 30.000 €, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
3. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die B AG außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.801,66 € zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 1/5 und die Beklagten zu 2 bis 5 zu 4/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten zu 2 bis 5 und der Klägerin übersteigt 20.000 €.
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