Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-06, 20 U 9/15

20 U 9/15Tribunal supérieur6 févr. 2015

Regest

Legt der Versicherungsnehmer dem Versicherer ein Schriftstück als "Quittung" vor, welches tatsächlich keine Quittung ist, und schildert einen erfundenen Erwerbsvorgang, so liegt darin eine arglistige Täuschung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 9/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-06

Aktenzeichen: 20 U 9/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0206.20U9.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: VHB 2005 § 32 Nr. 1

Leitsätze

Legt der Versicherungsnehmer dem Versicherer ein Schriftstück als "Quittung" vor, welches tatsächlich keine Quittung ist, und schildert einen erfundenen Erwerbsvorgang, so liegt darin eine arglistige Täuschung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.

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