Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-19, 4 WF 206/14

4 WF 206/14Tribunal supérieur19 févr. 2015

Regest

1.) Nach § 220 Abs. 5 FamFG sind Versorgungsträger zwar verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen, dies bedeutet aber nicht, dass sie jedes gerichtliche Ersuchen bzw. jede Anordnung kostenfrei zu erfüllen haben. Denn die - vom Wortlaut her zu weit gefasste - Regelung ist im Kontext mit den Absätzen 1 bis 4 des § 220 FamFG zu lesen, die den Rahmen der Pflicht zur Auskunftserteilung abstecken. 2.) Mit der Neuberechnung unter Berücksichtigung eines vom Familiengericht konkret für angemessen gehaltenen Rechnungszinses, kann das Gericht - neben einen Sachverständigen - auch den Versorgungsträger, der die Funktion eines sachverständigen Zeugen einnimmt, gegen entsprechende Kostenübernahme, beauftragen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 206/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-19

Aktenzeichen: 4 WF 206/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0219.4WF206.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 35 Abs. 5, 220 FamFG, 5 Abs. 1,; 42 VersAusglG, 253 Abs. 2 HGB

Leitsätze

1.) Nach § 220 Abs. 5 FamFG sind Versorgungsträger zwar verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen, dies bedeutet aber nicht, dass sie jedes gerichtliche Ersuchen bzw. jede Anordnung kostenfrei zu erfüllen haben. Denn die - vom Wortlaut her zu weit gefasste - Regelung ist im Kontext mit den Absätzen 1 bis 4 des § 220 FamFG zu lesen, die den Rahmen der Pflicht zur Auskunftserteilung abstecken.

2.) Mit der Neuberechnung unter Berücksichtigung eines vom Familiengericht konkret für angemessen gehaltenen Rechnungszinses, kann das Gericht - neben einen Sachverständigen - auch den Versorgungsträger, der die Funktion eines sachverständigen Zeugen einnimmt, gegen entsprechende Kostenübernahme, beauftragen.

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers wird der am 12.08.2014 erlassene Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Lennestadt aufgehoben. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

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