Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-26, 5 RVs 7/15

5 RVs 7/15Tribunal supérieur26 févr. 2015

Regest

1. Eine Universitätsbibiliothek ist auch dann eine öffentliche Sammlung im Sinne von § 304 StGB, wenn ihre Benutzung von einer vorherigen Zulassung nach Antrag abhängig ist und der Benutzer sich einer Benutzungsordnung unterwerfen muss. Entscheidend ist, dass der Kreis der Benutzer nicht von vornherein auf bestimmte Personen, namentlich Behördenangehörige, begrenzt ist. 2. Der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 7/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-26

Aktenzeichen: 5 RVs 7/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.5RVS7.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: GG Art. 4 Abs. 1; StGB § 304

Leitsätze

  1. Eine Universitätsbibiliothek ist auch dann eine öffentliche Sammlung im Sinne von § 304 StGB, wenn ihre Benutzung von einer vorherigen Zulassung nach Antrag abhängig ist und der Benutzer sich einer Benutzungsordnung unterwerfen muss. Entscheidend ist, dass der Kreis der Benutzer nicht von vornherein auf bestimmte Personen, namentlich Behördenangehörige, begrenzt ist.

  2. Der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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