Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-27, 6 WF 10/15

6 WF 10/15Tribunal supérieur27 févr. 2015

Regest

Erklärt sich die unter dem Verdacht des Drogenmissbrauchs stehende Kindesmutter in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zunächst mit der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe für bestimmte Themenbereiche einverstanden und wird später ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt, weil es Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung gibt, ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV-RVG nicht entstanden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 10/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-27

Aktenzeichen: 6 WF 10/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0227.6WF10.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Erklärt sich die unter dem Verdacht des Drogenmissbrauchs stehende Kindesmutter in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zunächst mit der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe für bestimmte Themenbereiche einverstanden und wird später ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt, weil es Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung gibt, ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV-RVG nicht entstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 17.12.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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