14 WF 34/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-03, 14 WF 34/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-03, 14 WF 34/15
14 WF 34/15Tribunal supérieur3 mars 2015
Regest
Ist bei einer beabsichtigten Rechtsverfolgung mit einem Gesamtstreitwert oberhalb der Rechtsmittelgrenze Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nur für einen Anspruchsteil, der als solcher unterhalb der Rechtsmittelgrenze liegt, mangels Erfolgsaussicht versagt worden, so ist die sofortige Beschwerde zulässig. Zum Sachverhalt: Die Ast. begehrt VKH für einen Antrag auf Zahlung von 651,05 € als Nachteilsausgleich nach Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat VKH nur für einen Teilbetrag von 406,76 € nebst anteiliger Zinsen und Kosten bewilligt. Für den darüber hinausgehenden Betrag, bei dem es sich im wesentlichen um Steuerberaterkosten handelt, hat es keine Anspruchsgrundlage gesehen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 14 WF 34/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-03
Aktenzeichen: 14 WF 34/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0303.14WF34.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen
Normen: § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO
Leitsätze
Ist bei einer beabsichtigten Rechtsverfolgung mit einem Gesamtstreitwert oberhalb der Rechtsmittelgrenze Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nur für einen Anspruchsteil, der als solcher unterhalb der Rechtsmittelgrenze liegt, mangels Erfolgsaussicht versagt worden, so ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Zum Sachverhalt:
Die Ast. begehrt VKH für einen Antrag auf Zahlung von 651,05 € als Nachteilsausgleich nach Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat VKH nur für einen Teilbetrag von 406,76 € nebst anteiliger Zinsen und Kosten bewilligt. Für den darüber hinausgehenden Betrag, bei dem es sich im wesentlichen um Steuerberaterkosten handelt, hat es keine Anspruchsgrundlage gesehen.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lüdenscheid vom 11./12.2.2015 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird für ihre gesamte beabsichtigte Rechtsverfolgung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus M bewilligt.
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