Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-03, 1 Ws 74/15

1 Ws 74/15Tribunal supérieur3 mars 2015

Regest

Eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung ist nicht allein deswegen aufzuheben, weil eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung der zu Grunde liegenden Strafe mit einer Strafe aus einer anderen Erkenntnis bisher unterblieben ist und diese zunächst nachzuholen wäre.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 74/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-03

Aktenzeichen: 1 Ws 74/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0303.1WS74.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 460; StGB § 56 f

Leitsätze

Eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung ist nicht allein deswegen aufzuheben, weil eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung der zu Grunde liegenden Strafe mit einer Strafe aus einer anderen Erkenntnis bisher unterblieben ist und diese zunächst nachzuholen wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die von dem Verurteilten abgeleisteten 300 Arbeitsstunden mit einem Monat und zwei Wochen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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