Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-09, 8 UF 53/14

8 UF 53/14Tribunal supérieur9 mars 2015

Regest

1. Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes kann auch bei langer Ehe zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit führen. 2. Als Maßstab für die Kürzung kommt die Wahrung des Existenzminimums der Ehefrau nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht, wenn dem Ehemann noch eine angemessene Altersversorgung verbleibt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 53/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-09

Aktenzeichen: 8 UF 53/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0309.8UF53.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 27 VersAusglG

Leitsätze

Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes kann auch bei langer Ehe zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit führen.

Als Maßstab für die Kürzung kommt die Wahrung des Existenzminimums der Ehefrau nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht, wenn dem Ehemann noch eine angemessene Altersversorgung verbleibt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24.01.2014 wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft (Ziffer 1. des Beschlusstenors), als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin (betreffend den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Beschlusstenors) zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschuss wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Beschlusses) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.01.2013, übertragen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der V AG (Versicherungsnummer #####/####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer ####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V AG (Versicherungsnummer #####/####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

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