Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-19, 1 Ws 646, 647/14

1 Ws 646, 647/14Tribunal supérieur19 mars 2015

Regest

Die bloße Angabe mehrerer Aktenzeichen der Strafvollstreckungskammer macht dem Verurteilten noch nicht hinreichend deutlich, dass er zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in allen aufgeführten Verfahren angehört werden soll, wenn im Text des Anhörungsschreibens ausschließlich vom Widerruf der Aussetzung nur einer bestimmten Strafe die Rede ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 646, 647/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-19

Aktenzeichen: 1 Ws 646, 647/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0319.1WS646.647.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 453 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Die bloße Angabe mehrerer Aktenzeichen der Strafvollstreckungskammer macht dem Verurteilten noch nicht hinreichend deutlich, dass er zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in allen aufgeführten Verfahren angehört werden soll, wenn im Text des Anhörungsschreibens ausschließlich vom Widerruf der Aussetzung nur einer bestimmten Strafe die Rede ist.

Tenor

Der Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Dortmund vom 17.11.2014 (64 StVK 61/12) ist gegenstandslos. Insoweit werden Kosten des Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 21 GKG).

Der Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Dortmund vom 19.11.2014 (64 StVK 38/13) wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

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