1 Ws 646, 647/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-19, 1 Ws 646, 647/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-19, 1 Ws 646, 647/14
1 Ws 646, 647/14Tribunal supérieur19 mars 2015
Regest
Die bloße Angabe mehrerer Aktenzeichen der Strafvollstreckungskammer macht dem Verurteilten noch nicht hinreichend deutlich, dass er zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in allen aufgeführten Verfahren angehört werden soll, wenn im Text des Anhörungsschreibens ausschließlich vom Widerruf der Aussetzung nur einer bestimmten Strafe die Rede ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 646, 647/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-19
Aktenzeichen: 1 Ws 646, 647/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0319.1WS646.647.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 453 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Die bloße Angabe mehrerer Aktenzeichen der Strafvollstreckungskammer macht dem Verurteilten noch nicht hinreichend deutlich, dass er zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in allen aufgeführten Verfahren angehört werden soll, wenn im Text des Anhörungsschreibens ausschließlich vom Widerruf der Aussetzung nur einer bestimmten Strafe die Rede ist.
Tenor
Der Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Dortmund vom 17.11.2014 (64 StVK 61/12) ist gegenstandslos. Insoweit werden Kosten des Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 21 GKG).
Der Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Dortmund vom 19.11.2014 (64 StVK 38/13) wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
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