3 U 26/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-30, 3 U 26/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-30, 3 U 26/14
3 U 26/14Tribunal supérieur30 mars 2015
Regest
Bei Sozialeistungen, die nicht auf Grund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Anspruchsüberganges nach § 116 SGB X maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Bei einem inzwischen zwölfjährigen Kind, das aufgrund eines Behandlungsfehlers einen Geburtschaden mit erheblichen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen erlitten hat, danach aber trotz der Behinderungen einen heilpädagogischen Kindergarten hat besuchen können und aktuell in einer Schule für Körperbehinderte beschult und auch im Übrigen in vielfältiger Weise gefördert wird, ist die Inanspruchnahme von Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht mehr nur eine im Bereich des theoretisch Denkbaren liegende Möglichkeit, sondern vielmehr eine bereits ernsthaft in Betracht zu ziehende künftige Entwicklung.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 26/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-30
Aktenzeichen: 3 U 26/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0330.3U26.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 195, 199; EGBGB Art. 229 § 6; SGBX § 116 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Bei Sozialeistungen, die nicht auf Grund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Anspruchsüberganges nach § 116 SGB X maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
Bei einem inzwischen zwölfjährigen Kind, das aufgrund eines Behandlungsfehlers einen Geburtschaden mit erheblichen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen erlitten hat, danach aber trotz der Behinderungen einen heilpädagogischen Kindergarten hat besuchen können und aktuell in einer Schule für Körperbehinderte beschult und auch im Übrigen in vielfältiger Weise gefördert wird, ist die Inanspruchnahme von Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht mehr nur eine im Bereich des theoretisch Denkbaren liegende Möglichkeit, sondern vielmehr eine bereits ernsthaft in Betracht zu ziehende künftige Entwicklung.
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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