15 Wx 112/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 15 Wx 112/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 15 Wx 112/15
15 Wx 112/15Tribunal supérieur14 avr. 2015
Regest
In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 Wx 112/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-14
Aktenzeichen: 15 Wx 112/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0414.15WX112.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 12 WEG, § 49a GKG
Leitsätze
In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.
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