32 SA 11/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 32 SA 11/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 32 SA 11/15
32 SA 11/15Tribunal supérieur14 avr. 2015
Regest
Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zu seiner Beratung verwandt hat, auch wenn der Prospekt ihm, dem Kläger, erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 11/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-14
Aktenzeichen: 32 SA 11/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0414.32SA11.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zu seiner Beratung verwandt hat, auch wenn der Prospekt ihm, dem Kläger, erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 9.000 € festgesetzt.
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