5 RVs 30/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-28, 5 RVs 30/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-28, 5 RVs 30/15
5 RVs 30/15Tribunal supérieur28 avr. 2015
Regest
In Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum kann aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Vorbelastungen des Angeklagten, seiner Rückfallgeschwindigkeit und seines Bewährungsversagens die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gerechtfertigt sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 30/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-28
Aktenzeichen: 5 RVs 30/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0428.5RVS30.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 47; BtMG § 29 Abs. 5
Leitsätze
In Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum kann aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Vorbelastungen des Angeklagten, seiner Rückfallgeschwindigkeit und seines Bewährungsversagens die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gerechtfertigt sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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