Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-28, 5 RVs 47/15

5 RVs 47/15Tribunal supérieur28 avr. 2015

Regest

1. Die Annahme einer vorsätzlichen oder fahrlässigen actio libera in causa setzt voraus, dass sich die Vorstellung des Täters vor Eintritt bzw. Herbeiführung des Defektzustandes auf eine bestimmte Tat bezieht. 2. Auch wenn bei einem Täter die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, kann das Gericht dennoch eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ablehnen, weil das dem Defektzustand vorausgehende Verhalten des Täters eine Versagung der Strafrahmensenkung zulässt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 47/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-28

Aktenzeichen: 5 RVs 47/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0428.5RVS47.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB §§ 21, 49

Leitsätze

  1. Die Annahme einer vorsätzlichen oder fahrlässigen actio libera in causa setzt voraus, dass sich die Vorstellung des Täters vor Eintritt bzw. Herbeiführung des Defektzustandes auf eine bestimmte Tat bezieht.

  2. Auch wenn bei einem Täter die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, kann das Gericht dennoch eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ablehnen, weil das dem Defektzustand vorausgehende Verhalten des Täters eine Versagung der Strafrahmensenkung zulässt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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