Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-30, 3 RBs 116/15

3 RBs 116/15Tribunal supérieur30 avr. 2015

Regest

Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot - mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 116/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-30

Aktenzeichen: 3 RBs 116/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0430.3RBS116.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 20; GVG § 121 Abs. 2

Leitsätze

Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot - mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?

Tenor

    1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters)

    1. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander – zu verhängen?

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