Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-05, 32 SA 18/15

32 SA 18/15Tribunal supérieur5 mai 2015

Regest

Wird in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nur entschieden, ob der "Rechtsweg" zum Betreuungsgericht (Amtsgericht) oder zum Zivilgericht (Landgericht) eröffnet ist, kann das insoweit bestimmte Landgericht den Rechtsstreit auch aufgrund einer von der Gerichtsstandbestimmung gerügten (und noch nicht beschiedenen) örtlichen Unzuständigkeit an ein anderes, örtlich zuständiges Landgericht verweisen. Der im vorherigen Gerichtsstandbestimmungsverfahren erlassene Beschluss enthält dann keine für die örtliche Zuständigkeit bindende Entscheidung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 18/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-05

Aktenzeichen: 32 SA 18/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0505.32SA18.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO, 17a GVG

Leitsätze

Wird in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nur entschieden, ob der "Rechtsweg" zum Betreuungsgericht (Amtsgericht) oder zum Zivilgericht (Landgericht) eröffnet ist, kann das insoweit bestimmte Landgericht den Rechtsstreit auch aufgrund einer von der Gerichtsstandbestimmung gerügten (und noch nicht beschiedenen) örtlichen Unzuständigkeit an ein anderes, örtlich zuständiges Landgericht verweisen. Der im vorherigen Gerichtsstandbestimmungsverfahren erlassene Beschluss enthält dann keine für die örtliche Zuständigkeit bindende Entscheidung.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.

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