Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-18, 32 SA 13/15

32 SA 13/15Tribunal supérieur18 mai 2015

Regest

Vermittelt derselbe Anlageberater dem Kläger in unterschiedlichen Gesprächen unterschiedliche Kapitalanlagen, kann der Kläger die in unterschiedlichen Gerichtsständen beheimateten Anlagegesellschaften nicht in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz verklagen, weil die Beklagten keine Streitgenossen sind. Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dann aus.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 13/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-18

Aktenzeichen: 32 SA 13/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0518.32SA13.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 60 ZPO

Leitsätze

Vermittelt derselbe Anlageberater dem Kläger in unterschiedlichen Gesprächen unterschiedliche Kapitalanlagen, kann der Kläger die in unterschiedlichen Gerichtsständen beheimateten Anlagegesellschaften nicht in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz verklagen, weil die Beklagten keine Streitgenossen sind. Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dann aus.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

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