Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-19, 5 RBs 59/15

5 RBs 59/15Tribunal supérieur19 mai 2015

Regest

Eine Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör liegt nicht vor bei einem rechtsmißbräuchlich gestellten Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 59/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-19

Aktenzeichen: 5 RBs 59/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0519.5RBS59.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Leitsätze

Eine Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör liegt nicht vor bei einem rechtsmißbräuchlich gestellten Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80 a Abs. 3 OWiG.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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