Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-21, 18 U 132/14

18 U 132/14Tribunal supérieur21 mai 2015

Regest

Aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich "zugunsten" des Versicherungsmaklers, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das von seinem Kunden ihm zur Prüfung bzw. Optimierung aufgegebene Risiko bzw. Objekt bezieht. Hingegen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 132/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-21

Aktenzeichen: 18 U 132/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0521.18U132.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 59, 63 S. 1 VVG

Leitsätze

Aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich "zugunsten" des Versicherungsmaklers, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das von seinem Kunden ihm zur Prüfung bzw. Optimierung aufgegebene Risiko bzw. Objekt bezieht. Hingegen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 8.7.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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