2 UF 3/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-21, 2 UF 3/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-21, 2 UF 3/15
2 UF 3/15Tribunal supérieur21 mai 2015
Regest
1. Gegen den Beschluss nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG, durch welchen das Gericht eine zwischen den Beteiligten getroffene Umgangsregelung billigt, steht einem Beteiligten das Beschwerderecht zu, wenn er geltend macht, zum Zeitpunkt der Billigung habe ein Einvernehmen der Beteiligten über den Umgang nicht mehr vorgelegen. 2. Liegt ein zuvor zwischen den Beteiligten erzieltes Einvernehmen über den Umgang mit dem Kind zum Zeitpunkt der beabsichtigten Billigung dieser Vereinbarung durch das Gericht nicht mehr vor, ist es dem Gericht verwehrt, einen die Umgangsregelung billigenden Beschluss gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG zu erlassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 3/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-21
Aktenzeichen: 2 UF 3/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0521.2UF3.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 58 Abs. 1, FamFG § 156 Abs. 2
Leitsätze
Gegen den Beschluss nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG, durch welchen das Gericht eine zwischen den Beteiligten getroffene Umgangsregelung billigt, steht einem Beteiligten das Beschwerderecht zu, wenn er geltend macht, zum Zeitpunkt der Billigung habe ein Einvernehmen der Beteiligten über den Umgang nicht mehr vorgelegen.
Liegt ein zuvor zwischen den Beteiligten erzieltes Einvernehmen über den Umgang mit dem Kind zum Zeitpunkt der beabsichtigten Billigung dieser Vereinbarung durch das Gericht nicht mehr vor, ist es dem Gericht verwehrt, einen die Umgangsregelung billigenden Beschluss gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG zu erlassen.
Tenor
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Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 27.02.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht – Brakel zurückverwiesen.
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Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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