1 RVs 35/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-01, 1 RVs 35/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-01, 1 RVs 35/15
1 RVs 35/15Tribunal supérieur1 juin 2015
Regest
Ein Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamtstrafenfähigen Entscheidung ist kein Erörterungsmangel, weil grds. dann davon auszugehen ist, dass dem Tatrichter keine weiteren Feststellungen möglich waren. Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 35/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-01
Aktenzeichen: 1 RVs 35/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0601.1RVS35.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 53, 54, 55
Leitsätze
Ein Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamtstrafenfähigen Entscheidung ist kein Erörterungsmangel, weil grds. dann davon auszugehen ist, dass dem Tatrichter keine weiteren Feststellungen möglich waren. Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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