Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-03, 2 WF 81/15

2 WF 81/15Tribunal supérieur3 juin 2015

Regest

Betreibt ein Elternteil aus einem von ihm aufgrund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Elternteil, so kann letzterer hiergegen mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 81/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-03

Aktenzeichen: 2 WF 81/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0603.2WF81.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 767

Leitsätze

Betreibt ein Elternteil aus einem von ihm aufgrund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Elternteil, so kann letzterer hiergegen mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2015 werden der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 24.04.2015 sowie der Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 26.05.2015 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das genannte Familiengericht zurückverwiesen. Dabei ist dem Familiengericht verwehrt, den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückzuweisen, seine Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt.

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