Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-11, 1 Vollz (Ws) 124/15

1 Vollz (Ws) 124/15Tribunal supérieur11 juin 2015

Regest

1. Zu den in § 9 Abs. 4 S. 2 MRVG NW genannten Telekommunikationsmitteln gehört auch das Telefax. Die Entscheidung, ob einem Maßregelvollzugspatienten die grundsätzliche Berechtigung der Nutzung eines Diensttelefaxgerätes der Maßregelvollzugseinrichtung gestattet wird, ist eine Ermessensentscheidung. 2. Ein Maßregelvollzugspatient hat grds. keinen Anspruch auf Aufzeichnung oder Protokollierung von Therapiegesprächen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 124/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-11

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 124/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.1VOLLZ.WS124.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NW § 8, § 9, MRVG NW § 26, GG Art. 19 Abs. 4

Leitsätze

Zu den in § 9 Abs. 4 S. 2 MRVG NW genannten Telekommunikationsmitteln gehört auch das Telefax. Die Entscheidung, ob einem Maßregelvollzugspatienten die grundsätzliche Berechtigung der Nutzung eines Diensttelefaxgerätes der Maßregelvollzugseinrichtung gestattet wird, ist eine Ermessensentscheidung.

Ein Maßregelvollzugspatient hat grds. keinen Anspruch auf Aufzeichnung oder Protokollierung von Therapiegesprächen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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